Veranstaltung: | Bayern JVV 2024/2 |
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Tagesordnungspunkt: | 4. Beschluss der Geschäftsordnung (GO) |
Antragsteller*in: | Erweiterter Landesvorstand |
Status: | Angenommen |
Eingereicht: | 08.11.2024, 19:21 |
GO: Geschäftsordnung
Antragstext
1. Bezeichnung
Die Jugendorganisation Bund Naturschutz (BUNDjugend Bayern) ist der Kinder- und Jugendverband des Bund Naturschutz in Bayern e.V. Sie wird im Rahmen der Satzung des Bund Naturschutz in Bayern e.V.
eigenverantwortlich und selbstständig tätig.
- Aufgaben und Ziele
Die Aufgaben und Ziele sind in den Richtlinien der Jugendorganisation Bund Naturschutz in § 2 geregelt.
- Jugendvollversammlung
Die Zusammensetzung und Aufgaben der Jugendvollversammlung sind in den Richtlinien der Jugendorganisation BUND Naturschutz in § 6 (2) und (5) geregelt.
- Stimmrecht bei der Jugendvollversammlung
- Das Stimmrecht wird gemäß § 6 (5) der Richtlinien geregelt.
- Die stimmberechtigten Mitglieder sind vor der Eröffnung der Jugendvollversammlung festzustellen.
- Jede Person hat nur eine Stimme. Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf eine Person ist nicht zulässig.
- Einberufung der Jugendvollversammlung
Die Einberufung der Jugendvollversammlung ist in § 6 (4) und § 6 (10) der Richtlinien der Jugendorganisation Bund Naturschutz geregelt.
- Öffentlichkeit der Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss aufgehoben werden. Über den Verlauf nicht öffentlicher Beratungen ist Stillschweigen zu bewahren.
- Leitung der Jugendvollversammlung
Die Jugendvollversammlung wird von einer zweiköpfigen Versammlungsleitung geleitet, die nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit gewählt wird. Die Wahl erfolgt offen und in Sammelabstimmung. Die
Versammlungsleitung kann das Führen des Protokolls an eine Person im Plenum oder des Hauptamts delegieren.
- Protokoll der Jugendvollversammlung
- Die Versammlungsleitung benennt im Einvernehmen mit dem Landesvorstand eine*n Protokollführer*in. Das Protokoll soll den Gang der Diskussion in wesentlichen Punkten festhalten: mindestens
enthält es den Wortlaut der Anträge und der gefassten Beschlüsse sowie alle Abstimmungsergebnisse. - Das Protokoll muss die Namen der anwesenden Mitglieder, die Tagesordnung, sowie alle ausdrücklich zum Zweck der Niederschrift abgegebenen Erklärungen beinhalten.
- Auf Wunsch der Versammlungsleitung oder des*r aktuellen Redners*in wird ein Wortprotokoll für die Dauer der Diskussion bzw. dessen Redebeitrags angefertigt.
- Das Protokoll muss spätestens sechs Wochen nach Schluss der Versammlung an die im Protokoll als „anwesend“ vermerkten Personen verschickt werden.
- Das Protokoll muss auf der nächstfolgenden Jugendvollversammlung zur Genehmigung vorgelegt werden und ist spätestens zwei Wochen vor der Versammlung an die zu diesem Zeitpunkt angemeldeten
Teilnehmenden zu versenden.
- Die Versammlungsleitung benennt im Einvernehmen mit dem Landesvorstand eine*n Protokollführer*in. Das Protokoll soll den Gang der Diskussion in wesentlichen Punkten festhalten: mindestens
- Beschlussfähigkeit
- Nach der Eröffnung der Jugendvollversammlung stellt der Landesvorstand die Beschlussfähigkeit entsprechend § 6 (11) der Richtlinien fest.
- Die Jugendvollversammlung ist nicht mehr beschlussfähig, wenn im Verlauf der Versammlung die Mehrheit, gemäß § 6 (11) (b) der Richtlinien, unterschritten wird und ein stimmberechtigtes
Mitglied der Jugendvollversammlung die Beschlussfähigkeit feststellen lässt.
- Tagesordnung / Anträge
- Der Landesvorstand erstellt einen Vorschlag der Tagesordnung und versendet diesen zusammen mit der Einladung. Anträge müssen 3 Wochen vor dem Termin der Jugendvollversammlung bei dem
Landesvorstand schriftlich oder per E-Mail eingereicht werden (gemäß § 6 (10) der Richtlinien). Auf diese Frist ist in der Einladung, die sechs Wochen vor dem Termin der
Jugendvollversammlung verschickt sein muss, hinzuweisen. - Nicht fristgerecht eingereichte Anträge werden grundsätzlich auf die Tagesordnung der nächsten Jugendvollversammlung gesetzt, es sei denn, dass der*die Antragsteller*in eine besondere
Dringlichkeit nachweisen kann. Über die Aufnahme solcher Initiativanträge ist gesondert abzustimmen. - Werden fristgerecht eingereichte Anträge aus Zeitgründen nicht behandelt, so werden sie auf die Tagesordnung der nächsten Jugendvollversammlung gesetzt.
- Über die Tagesordnung, sowie über Änderungsanträge zur Tagesordnung lässt die Versammlungsleitung nach ihrer Wahl beschließen.
- Der Landesvorstand erstellt einen Vorschlag der Tagesordnung und versendet diesen zusammen mit der Einladung. Anträge müssen 3 Wochen vor dem Termin der Jugendvollversammlung bei dem
- Arbeitsbericht
Der Landesvorstand hat auf der Frühjahrs-Jugendvollversammlung einen Arbeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr abzugeben. Außerdem ist auf jeder JVV ein Bericht über die Umsetzung vergangener
Anträge und Beschlüsse, sowie zukünftige Maßnahmen in Bezug auf diese vorzulegen.
- Rede- und Antragsrecht, Worterteilung
- Alle Mitglieder der BUNDjugend Bayern sind, gemäß § 6 (7) der Richtlinien, rede- und antragsberechtigt.
- Die Versammlungsleitung führt eine Redner*innenliste, in der die Reihenfolge der Redner*innen in der Regel nach dem Eingang der Wortmeldungen festgelegt wird. Dabei werden Erstredner*innen
und Frauen* {1} Personen in dieser Reihenfolge bevorzugt. Sofern es sachdienlich ist kann die Versammlungsleitung davon abweichen.
Mitgliedern des Landesvorstands kann die Versammlungsleitung außerhalb der Reihenfolge das Wort erteilen. - Antragsteller*innen können sowohl zu Beginn als auch nach Schluss der Antragsberatung das Wort verlangen. Die weitere Vergabe des Wortes an die Antragsteller*innen regelt die Tagesleitung,
auch außerhalb der Rednerliste.
Für den*die Antragsteller*in gilt eine generelle Begrenzung der Redezeit nicht.
- Beschlussfassung
- Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt; bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Richtlinienänderungen
bedürfen der 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Abgestimmt wird mit Stimmkarten. - Unmittelbar nach einer Abstimmung kann, bei begründetem Zweifel an der Richtigkeit des Abstimmungsverfahrens, eine Wiederholung verlangt werden. Das Ergebnis jeder Abstimmung stellt die
Versammlungsleitung fest. - Liegen mehrere Anträge zum gleichen Gegenstand vor, so ist über den weitest gehenden Antrag zuerst abzustimmen.
- Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt; bei Stimmgleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Richtlinienänderungen
- Anträge zur Geschäftsordnung
- Erhebt sich zu einem Antrag zur Geschäftsordnung kein Widerspruch, so gilt er als angenommen. Andernfalls ist nach Anhörung eines*r Gegenredners*in abzustimmen.
- Als Anträge zur Geschäftsordnung sind unter anderem zulässig:
- Antrag auf Feststellung der Beschlussfähigkeit
- Antrag auf Ausschluss oder Wiederherstellung der Öffentlichkeit
- Antrag auf sofortige Abstimmung
- Antrag auf Schluss der Debatte
- Antrag auf Schluss der Rednerliste
- Antrag auf Wiedereröffnung der Debatte
- Antrag auf Wiedereröffnung der Rednerliste
- Antrag auf Begrenzung oder Verlängerung der Redezeit
- Antrag auf Unterbrechung der Sitzung
- Antrag auf Vertagung eines Tagesordnungspunktes
- Antrag auf Wiederaufnahme eines Tagesordnungspunktes
- Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
- Antrag auf Vertagung der Sitzung
- Antrag auf Quotierung der Redeliste (z.B. Erstredner*innenrecht oder Präferierung von Frauen*{1}-Meldungen)
Werden mehrere Anträge eines dieser Inhalte gestellt, so werden sie in vorstehender Reihenfolge behandelt.
- Anträge auf Schluss der Debatte, Schluss der Redner*innenliste oder Begrenzung der Redezeit können nur von solchen stimmberechtigten Mitgliedern der Jugendvollversammlung gestellt werden, die
selbst zur Sache noch nicht gesprochen haben und nicht auf der Rednerliste stehen.
- Persönliche Erklärung: Nach Schluss der Aussprache zum jeweiligen Tagesordnungspunkt kann, nach Abstimmung über einen Antrag muss das Wort zu einer persönlichen Erklärung erteilt werden.
- Wortentzug
Spricht ein*e Redner*in nicht zur Sache oder im Rahmen seiner Wortmeldung, kann ihn*sie die Versammlungsleitung zunächst ermahnen. Nach zweimaliger vergeblicher Ermahnung wird dem*der Redner*in das
Wort für diese Wortmeldung entzogen
15. Zwangsvertagung von Tagesordnungspunkten
Der Landesvorstand oder die Versammlungsleitung kann Anträge, welche das zukünftige Verbandsgeschehen mit schwerwiegenden Folgen versehen könnten oder das Fortbestehen des Verbandes gefährden könnten,
zwangsweise und ohne Gegenrede auf die nächste JVV vertagen. Eine doppelte Vertagung ist nicht möglich.
16. Wahlen
- Zur Durchführung der Wahlen wird ein dreiköpfiger Wahlausschuss gewählt. Die Wahl erfolgt offen und in Sammelabstimmung. Der Wahlausschuss bestimmt aus seiner Mitte eine*n Leiter*in.
- Der gesamte Ablauf der Wahlen wird durch die stetige Wahrung der Öffentlichkeit gewahrt. Dies beinhaltet auch eine öffentliche Auszählung der Stimmen.
- Der*die Wahlleiter*in fordert die Mitglieder der Jugendvollversammlung auf, Kandidat*innen vorzuschlagen. Die Wahlleitung befragt die vorgeschlagenen Personen, ob sie bereit sind, zu
kandidieren. Ein*e Abwesende*r kann gewählt werden, wenn dem*der Wahlleiter*in eine schriftliche Erklärung vorliegt, dass der*die Abwesende bereit ist, zu kandidieren und gegebenenfalls die Wahl
anzunehmen.
- Eine Personalvorstellung findet statt. Auf Entschluss der Wahlleitung oder auf Antrag findet eine Personalbefragung statt. Im Rahmen einer Personalbefragung haben die Mitglieder der
Jugendvollversammlung die Möglichkeit, Fragen zur Person und zum Programm an die Kandidat*innen zu stellen. Auf Antrag wird eine Personaldebatte durchgeführt, wobei es keine Abstimmung benötigt.
Während der Personaldebatte können Mitglieder der Jugendvollversammlung Stellungnahmen zur Person und zum Programm der Kandidat*innen abgeben. Personaldebatten finden grundsätzlich unter
Ausschluss des*der Kandidat*in und der Öffentlichkeit statt. Das Wort wird gemäß §12 (2) der Geschäftsordnung vom Wahlausschuss erteilt.
- Der*die Wahlleiter*in führt die Wahl entsprechend § 19 (4), (7) und (8) der Richtlinien durch. Der Landesvorstand ist getrennt mit geheimer Stimmabgabe zu wählen. Auf Antrag kann bei dem
Landesvorstand ohne festes Aufgabengebiet geheime Sammelwahl beschlossen werden.
- Wahlberechtigt sind nur stimmberechtigte Mitglieder der Jugendvollversammlung, welche das zugelassene Wahlalter nach § 20 der Richtlinien erfüllen.
- Der*die Wahlleiter*in gibt das Wahlergebnis bekannt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Enthaltungen sind zu berücksichtigen. Die Wahlgänge erfolgen nach den
Richtlinien, insbesondere § 19 (4) (f)
- Über die Wahl ist ein gesondertes Wahlprotokoll anzufertigen, das von dem*der Wahlleiter*in und von dem*der Protokollführer*in zu unterzeichnen ist.
- Geschäftsjahr (Haushaltsjahr)
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
17. Verfahren zur Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung kann durch die stimmberechtigten Mitglieder der Jugendvollversammlung geändert werden. Diese Beschlüsse können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst und
geändert werden; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
18. Verteilung der Richtlinien und der Geschäftsordnung
Jedes Mitglied der Organe der Jugendorganisation BUND Naturschutz erhält die Richtlinien der Jugendorganisation. Die Teilnehmer*innen der Jugendvollversammlung erhalten die Geschäftsordnung.
19. Inkrafttreten
Eine stetig aktualisierte Form der Geschäftsordnung wird auf jeder Jugendvollversammlung als erste Amtshandlung der Versammlungsleitung zum Beschluss vorgelegt. Die Geschäftsordnung bleibt über die
Dauer der Versammlung für alle versammlungsrelevanten Themen hinweg bis zum Beschluss der nächsten Geschäftsordnung in Kraft.
{1} Frauen* steht für Frauen, intersexuelle, transgender und nicht-binäre Personen.