Antrag: | Reaktivierung der Bezirksvorstände |
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Antragsteller*in: | Moritz |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 22.11.2024, 23:49 |
Ä1 zu S3: Reaktivierung der Bezirksvorstände
Diese Tabelle beschreibt den Status, die Antragstellerin und verschiedene Rahmendaten zum Änderungsantrag
Antragstext
In Zeile 17:
(k) stimmt auf Antrag eines Mitglieds der Jugendvollversammlung über einzelne, vom Landesvorstand berufene BezirksvorständeBezirksjugendleiter*innen ab.
Von Zeile 46 bis 47:
(2) Sollte in einem Bezirk nicht mindestens ein Bezirksvorstand ordentlich gewählt worden sein, so hat der Landesvorstand ersatzweise die Möglichkeit solche für diesen Bezirk zu berufen. Über diese Berufung kann auf einer JVV nach §6 (2) (k) abgestimmt werden.(2) Bei Ausscheidung der Bezirksjugendleitung hat der Landesvorstand die Möglichkeit einzelne Personen für diesen Bezirk als Landesjugendleiter*innen zu berufen, bis eine neue Bezirksjugendleitung gewählt wurde. Über diese Berufung kann auf einer JVV nach §6 (2) (k) abgestimmt werden.
In Zeile 17:
(k) stimmt auf Antrag eines Mitglieds der Jugendvollversammlung über einzelne, vom Landesvorstand berufene BezirksvorständeBezirksjugendleiter*innen ab.
Von Zeile 46 bis 47:
(2) Sollte in einem Bezirk nicht mindestens ein Bezirksvorstand ordentlich gewählt worden sein, so hat der Landesvorstand ersatzweise die Möglichkeit solche für diesen Bezirk zu berufen. Über diese Berufung kann auf einer JVV nach §6 (2) (k) abgestimmt werden.(2) Bei Ausscheidung der Bezirksjugendleitung hat der Landesvorstand die Möglichkeit einzelne Personen für diesen Bezirk als Landesjugendleiter*innen zu berufen, bis eine neue Bezirksjugendleitung gewählt wurde. Über diese Berufung kann auf einer JVV nach §6 (2) (k) abgestimmt werden.