Veranstaltung: | Bayern JVV 2024/2 |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | 9. Anträge |
Antragsteller*in: | Erweiterte Landesvorstand (dort beschlossen am: 01.11.2024) |
Status: | Geprüft |
Eingereicht: | 29.10.2024, 21:01 |
S3: Reaktivierung der Bezirksvorstände
Antragstext
Änderungen Richtlinie für Bezirksvorstand-Konzept
§6 Jugendvollversammlung
(1) Die Jugendvollversammlung (JVV) ist das höchste Organ der Jugendorganisation.
(2) Die Jugendvollversammlung hat folgende Aufgaben. Sie
(a) legt die Grundzüge der Arbeit der BUNDjugend Bayern fest.
(b) beschließt Änderungen der Richtlinien der BUNDjugend Bayern.
(c) wählt den Landesvorstand der BUNDjugend Bayern gemäß §7 (2), §19 und §20.
(d) wählt jährlich auf der Jugendvollversammlung im Frühjahr die Delegierten für die Delegiertenversammlung des BUND Naturschutz in Bayern e.V. gemäß §19 und §20 . Für die Delegierten sind
Ersatzdelegierte zu wählen.
(e) wählt die Delegierten für den Landesbeirat des BUND Naturschutz in Bayern e.V. (gemäß §19 und §20).
(f) wählt jährlich auf der Jugendvollversammlung im Frühjahr die Delegierten der Bundesjugendversammlung (gemäß §19 und §20). Für die Delegierten sind Ersatzdelegierte zu wählen.
(g) wählt ein Mitglied der BUNDjugend Bayern in den Bundesjugendrat (§19 und §20).
(h) genehmigt den Haushaltsplan der BUNDjugend Bayern.
(i) entlastet den Landesvorstand für das jeweils vergangene Jahr.
(j) wählt jedes Haushaltsjahr auf der Jugendvollversammlung im Herbst zwei Kassenprüfer*innen, und zwei Stellvertreter*innen, die im Verhinderungsfall einspringen können, die nicht dem Landesvorstand
angehören dürfen und jedes Jahr für die Jugendvollversammlung einen Prüfungsbericht erstellen (gemäß §19 und §20).
(k) stimmt auf Antrag eines Mitglieds der Jugendvollversammlung über einzelne, vom Landesvorstand berufene Bezirksvorstände ab.
(3) Geschäftsordnung der Jugendvollversammlung
(a) Die Jugendvollversammlung gibt sich zu Beginn einer jeden Versammlung auf Vorschlag der Versammlungsleitung eine Geschäftsordnung.
(b) Die Geschäftsordnung regelt die Arbeitsweise der Jugendvollversammlung.
(4) Eine außerordentliche Jugendvollversammlung ist umgehend einzuberufen, wenn
(a) mindestens die Hälfte der amtierenden Mitglieder des Landesvorstands oder
(b) ein halbes Prozent, mindestens jedoch 150 der Mitglieder der BUNDjugend Bayern, dies schriftlich beantragen.
(5) Der Jugendvollversammlung gehören stimm- und wahlberechtigt an
(a) der amtierende Landesvorstand.
(b) je ein/e Sprecher*in pro Arbeitskreis auf Landesebene.
(c) die unter §6 (2) (e) gewählten Delegierte des BN-Beirats.
(d) das unter §6 (2)(g) gewählte Mitglied der BUNDjugend Bayern im Bundesjugendrat.
(e) Die unter $6 (2) (d) gewählten Bezirksvorstände der BUNDjugend Bayern
(f) je ein/e Vertreter*in pro Kreisjugendleitung.
(g) alle weiteren Mitglieder der BUNDjugend Bayern von 12 bis 27 Jahren.
(6) Sollten von (f) und (g) mehr als ein Drittel, bezogen auf alle stimm- und wahlberechtigen Mitglieder der Jugendvollversammlung, aus einem Regierungsbezirk kommen, wird das Stimm- und Wahlrecht
unter den anwesenden Mitgliedern nach (f) und (g) des jeweiligen Regierungsbezirks verlost.
(7) Alle Mitglieder der BUNDjugend Bayern sind rede- und antragsberechtigt.
(8) Gästen kann nach Ermessen der Versammlungsleitung Rederecht eingeräumt werden
(9) Eine Person kann nur eine Stimme abgeben.
(10)Die unter §6 (5) (a) bis (g) genannten müssen sechs Wochen vor der Jugendvollversammlung in Textform (Brief oder E-Mail) eingeladen werden. Für alle anderen muss die Einladung auf der Homepage
ebenfalls sechs Wochen vorher erfolgen.
(11) Die Jugendvollversammlung ist beschlussfähig, wenn
(a) die Mitglieder der Jugendvollversammlung ordnungsgemäß eingeladen wurden.
(b) mehr als zwei Drittel der Teilnehmer der JVV nach §6 (5) (e) , (f) und (g) wie nach §6 (5) (a) anwesend sind.
(12) Die Mitglieder der BUNDjugend Bayern können bis drei Wochen vor der Jugendvollversammlung Anträge stellen.
§12 Bezirksjugendleitung
(1) Die Bezirksjugendleitung besteht aus bis zu drei gleichberechtigten gewählten Vertreter*innen der Bezirksjugendversammlung, welche idealerweise die unterschiedlichen Altersgruppen der BUNDjugend
Bayern repräsentieren.
(2) Sollte in einem Bezirk nicht mindestens ein Bezirksvorstand ordentlich gewählt worden sein, so hat der Landesvorstand ersatzweise die Möglichkeit solche für diesen Bezirk zu berufen. Über diese
Berufung kann auf einer JVV nach §6 (2) (k) abgestimmt werden.
(3) Die Aufgabe der Bezirksjugendleitung ist
(a) die Bezirksjugendversammlung einzuberufen und zu organisieren.
(b) die Arbeit der Kinder-, Müpfe- und Jugendgruppen im Bezirk zu koordinieren und einen Erfahrungsaustausch der Gruppen zu fördern.
(c) Die Zusammenarbeit der Kinder-, Müpfe- und Jugendgruppen mit den BN-Bezirksreferent*innen und den BN-Orts- und Kreisgruppen zu fördern.
(d) Die Vertretung des Bezirks auf der Jugendvollversammlung
(e) den Landesvorstand und die Bezirksjugendversammlung über ihre Tätigkeit zu informieren und diesen Gremien über die verwendeten Mittel Rechenschaft abzulegen.
Diese Richtlinienänderung tritt zum 24.11.2024 in Kraft.
Begründung
Ein großes Ziel des Leitbilds ist es das ehrenamtliche Tätigkeiten in der BUNDjugend Bayern dezentraler stattfinden kann. Das beinhaltet ein größeres Engagement auf Bezirks-, Ort- und Kreis-Eben. Dafür hat der erweiterte Landesvorstand nach unterschiedlichen Lösungen gesucht, die auf einem Ergebnispapier der PG Dezentralisierung aufbauen.
Eine dieser Lösungen ist die Reaktivierung der Bezirksjugendleitungen. Dadurch sollen Menschen direkt Verantwortung für die einzelnen Bezirke bekommen können. Sie sind dort Ansprechperson für die BundJugend-Aktiven vor Ort und können als Kontaktperson für BN-Referent*innen und den BN-Orts- und Kreisgruppen fungieren. Aus dieser Reaktivierung erhoffen wir uns vermehrt lokale Aktionen und Veranstaltungen und eine stärkere Beteiligung von Aktiven in Jugendgruppen.
Um dies erreichen zu können, sollten neue Bezirksvorstände in ihr Amt berufen werden können. Der erweiterte Landesvorstand schlägt vor, dass dies vorläufig durch eine Berufung vom Landesvorstand geschehen kann, solange diese nicht auf Bezirksversammlungen gewählt werden. Zusätzlich zur Berufung durch den Landesvorstand kann die Jugendvollversammlung über einzelne Bezirksjugendleitungen abstimmen, um zusätzliche Legitimierung zu schaffen und missbräuchlichem Entscheidungen vorzubeugen.