[GO]: Geschäftsordnung
Veranstaltung: | Bayern JVV 2025/1 |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | 5. Beschluss der Geschäftsordnung (GO) |
Antragsteller*in: | Erweiterter Landesvorstand |
Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 01.02.2025, 17:32 |
Antragshistorie: | Version 1(01.02.2025) |
Veranstaltung: | Bayern JVV 2025/1 |
---|---|
Tagesordnungspunkt: | 5. Beschluss der Geschäftsordnung (GO) |
Antragsteller*in: | Erweiterter Landesvorstand |
Status: | Modifiziert |
Eingereicht: | 01.02.2025, 17:32 |
Antragshistorie: | Version 1(01.02.2025) Version 1 |
1. Bezeichnung
Die Jugendorganisation Bund Naturschutz (BUNDjugend Bayern) ist der Kinder- und Jugendverband des Bund Naturschutz in Bayern e.V. Sie wird im Rahmen der Satzung des Bund Naturschutz in Bayern e.V.
eigenverantwortlich und selbstständig tätig.
Die Aufgaben und Ziele sind in den Richtlinien der Jugendorganisation Bund Naturschutz in § 2 geregelt.
Die Zusammensetzung und Aufgaben der Jugendvollversammlung sind in den Richtlinien der Jugendorganisation BUND Naturschutz in § 6 (2) und (5) geregelt.
Die Einberufung der Jugendvollversammlung ist in § 6 (4) und § 6 (10) der Richtlinien der Jugendorganisation Bund Naturschutz geregelt.
Die Jugendvollversammlung ist öffentlich. Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss aufgehoben werden. Über den Verlauf nicht öffentlicher Beratungen ist Stillschweigen zu bewahren.
Die Jugendvollversammlung wird von einer dreiköpfigen Versammlungsleitung geleitet, die nach der Feststellung der Beschlussfähigkeit gewählt wird. Die Wahl erfolgt offen und in Sammelabstimmung. Die
Versammlungsleitung kann das Führen des Protokolls an eine Person im Plenum oder des Hauptamts delegieren.
Der Landesvorstand hat auf der Frühjahrs-Jugendvollversammlung einen Arbeitsbericht über das abgelaufene Geschäftsjahr abzugeben. Außerdem ist auf jeder JVV ein Bericht über die Umsetzung vergangener
Anträge und Beschlüsse, sowie zukünftige Maßnahmen in Bezug auf diese vorzulegen.
Werden mehrere Anträge eines dieser Inhalte gestellt, so werden sie in vorstehender Reihenfolge behandelt.
Spricht ein*e Redner*in nicht zur Sache oder im Rahmen seiner Wortmeldung, kann ihn*sie die Versammlungsleitung zunächst ermahnen. Nach zweimaliger vergeblicher Ermahnung wird dem*der Redner*in das
Wort für diese Wortmeldung entzogen
15. Zwangsvertagung von Tagesordnungspunkten
Der Landesvorstand oder die Versammlungsleitung kann Anträge, welche das zukünftige Verbandsgeschehen mit schwerwiegenden Folgen versehen könnten oder das Fortbestehen des Verbandes gefährden könnten,
zwangsweise und ohne Gegenrede auf die nächste JVV vertagen. Eine doppelte Vertagung ist nicht möglich.
16. Wahlen
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
17. Verfahren zur Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung kann durch die stimmberechtigten Mitglieder der Jugendvollversammlung geändert werden. Diese Beschlüsse können mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst und
geändert werden; Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt.
18. Verteilung der Richtlinien und der Geschäftsordnung
Jedes Mitglied der Organe der Jugendorganisation BUND Naturschutz erhält die Richtlinien der Jugendorganisation. Die Teilnehmer*innen der Jugendvollversammlung erhalten die Geschäftsordnung.
19. Inkrafttreten
Eine stetig aktualisierte Form der Geschäftsordnung wird auf jeder Jugendvollversammlung als erste Amtshandlung der Versammlungsleitung zum Beschluss vorgelegt. Die Geschäftsordnung bleibt über die
Dauer der Versammlung für alle versammlungsrelevanten Themen hinweg bis zum Beschluss der nächsten Geschäftsordnung in Kraft.
{1} Frauen* steht für Frauen, intersexuelle, transgender und nicht-binäre Personen.